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Vertragsinhalte & AGB's – Koberstein-Consulting

§ 1 Vermittlungskonditionen

1.1

Vermittelt Koberstein-Consulting dem Arbeitgeber mit Erfolg einen Arbeitnehmer (vermittelte Person), erhält Koberstein-Consulting vom Arbeitgeber einmalig eine Vergütung. Die Vermittlung ist erfolgreich, wenn die vermittelte Person am Tag des schriftlichen im Arbeitsvertrag gewählten Datums des Arbeitsbeginns im Betrieb ist. Der von beiden Parteien (Arbeitnehmer & Arbeitgeber) unterzeichnete Arbeitsvertrag ist vor dem 1. Arbeitstag an Koberstein-Consulting per elektronischer Post (E-Mail) zu übermitteln. Sollte das aus verschiedenen Gründen nicht möglich sein, ist Koberstein-Consulting vorher schriftlich per E-Mail darüber zu informieren.

Sollte dieses nicht geschehen, könnte unter gewissen Umständen § 6 zur Anwendung kommen. Die Vergütung beträgt 1,5 – 3 Bruttomonatsgehälter eines Monatsbruttoentgelts (je nach ausgewähltem Vertrag) der vermittelten Person zzgl. 19 % MwSt. (nur in Deutschland). Die Rechnungsstellung erfolgt spätestens mit dem Eintritt des Arbeitnehmers in Ihr Unternehmen. Sollte Koberstein-Consulting kein Arbeitsvertrag, in dem der Bruttomonatslohn aufgeführt ist, am ersten Arbeitstag vorliegen, oder zumindest die Information über Beginn und Bruttomonatsgehalt des vermittelten Arbeitnehmers, ist Koberstein-Consulting berechtigt, selbstständig eine vom Ihm definierte, unter Berücksichtigung auf die ausgeübte Position eigenständig eine marktübliche Vermittlungsgebühr + 25 % Bearbeitungsgebühr als Rechnungsbetrag einzusetzen, da Ihm sonst die Rechnungsstellung, welche grundsätzlich am ersten Arbeitstag gestellt wird, unmöglich wäre.

1.2

Die Vergütung wird sofort nach Rechnungseingang fällig, spätestens mit Zahlungsziel von 7 Tagen. Zahlbar sofort nach Rechnungseingang ohne Abzüge auf bekanntes Konto. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass der Rechnungsempfänger auch ohne Mahnung bei Nichtzahlung fälliger Rechnungsbeträge nach Ablauf des Zahlungszieles in Verzug gerät. Es gilt: Der Rechnungseingang ist identisch mit dem Rechnungsdatum. Rechnungen werden nur per elektronischer Post versendet.

1.3

Koberstein-Consulting gewährt dem Arbeitgeber eine freiwillige Gewährleistungsfrist von minimal 30 Tagen (je nach Vertragskonditionen).

Diese kann bis auf bis zu 12 Monate verlängert werden. Eine Erhöhung der Gewährleistung erhöht auch die Vermittlungsgebühr. Diese wird dann separat verhandelt und als Nebenabsprache nochmal detailliert im Vertrag aufgenommen. Wird das Arbeitsverhältnis innerhalb dieser Frist beendet, unabhängig von welcher Seite und aus welchem Grund, vermittelt Koberstein-Consulting für die gleiche Position einen Ersatzkandidaten – unentgeltlich und ohne weitere Kosten für den Arbeitgeber. Auch bezüglich der Gewährleistungsfrist ist nicht das Ende des Arbeitsverhältnisses als solches, sondern der Zeitpunkt der einseitigen oder beidseitigen, auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Erklärung wie z. B. Kündigung oder Aufhebungsvertrag maßgeblich. Die Frist beginnt mit dem ersten Arbeitstag.

Der Arbeitgeber hat eine vorzeitige Beendigung (unabhängig welche Seite den Vertrag kündigt) des Arbeitsverhältnisses Koberstein-Consulting unverzüglich innerhalb von 48 Stunden per elektronischer Post als E-Mail nach der Beendigungserklärung (z. B. Kündigung / Aufhebung) mitzuteilen. Wird Koberstein-Consulting über diese Situation nicht in besagtem Zeitraum informiert, verfällt jegliche Gewährleistung sowie Absprachen und/oder Sonderabsprachen, die Rechnungssumme wird sofort und komplett fällig, falls noch nicht überwiesen, und der Vertrag gilt als erfüllt und beendet. Sollte die Nachvermittlung seitens Koberstein-Consulting nicht innerhalb von 90 Tagen gelingen, erfolgt eine Rückzahlung von 25 % der geschuldeten Provision. In diesem Fall ist Koberstein-Consulting keine Nachvermittlung geschuldet. Oder wahlweise kann der Kunde, falls er in der Zwischenzeit selber die Position besetzen konnte, die Vermittlung für später als „Gutschrift" nutzen.

1.4

Wird Koberstein-Consulting nicht über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder eines etwaigen Nicht-Antretens eines Bewerbers informiert, geht Koberstein-Consulting davon aus, dass der Bewerber eingestellt ist, da keinerlei Kenntnis einer anderen Situation vorhanden ist. Damit wäre die Vermittlungsgebühr unabhängig vom Ist-Zustand zu entrichten, die Gewährleistungspflicht und alle anderen Pflichten, die zuvor niedergeschrieben wurden, wären gleichzeitig ungültig. Die Begleichung der Rechnung jedoch nicht, da Koberstein-Consulting seine Dienstleistung komplett erbracht hat. Diese Situation wurde durch Nachlässigkeit, ob vorsätzlich oder fahrlässig, vom Arbeitgeber herbeigeführt und kann Koberstein-Consulting seinerseits nicht als nicht erbrachte Leistung vorgeworfen werden.

§ 2 Bedingungen für Tarif- und Arbeitsverträge

2.1

Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die vermittelte Person jeweils nach den vor Vertragsabschluss ausgehandelten Bedingungen anzustellen, jedoch mindestens zu den für ihn geltenden Tarif- und Arbeitsverträgen zu beschäftigen, insbesondere ihn/sie hiernach zu vergüten. Sollte kein Tarifvertrag anwendbar sein, so verpflichtet sich der Arbeitgeber, der vermittelten Person eine ortsübliche und angemessene Vergütung zu bezahlen.

2.2

Die vermittelte Person erhält von Koberstein-Consulting folgende Angaben (soweit vorhanden und bekannt) des Arbeitgebers gemäß Stellenbeschreibung: Stellen- und Anforderungsprofil, Kosten Personalunterkunft, Arbeitszeiten, Urlaub, Monatsbruttoentgelt.

§ 3 Einstellung als Facharbeiter & Akzeptanz internationaler Ausbildungsnachweise

Die Einstellung erfolgt gemäß dem Standard des Facharbeiters, soweit die jeweiligen Ausbildungsnachweise eingereicht werden. Falls internationale Arbeitnehmer aus der EU oder dem EWR vermittelt werden, akzeptiert der Arbeitgeber die jeweiligen Ausbildungsnachweise wie Diplome & Zeugnisse gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, soweit diese mit den entsprechenden Bescheinigungen vergleichbar sein sollten. Sollte ein Arbeitnehmer seine Unterlagen gefälscht oder falsch übersetzt haben, obliegt die rechtliche Verantwortung allein beim Arbeitnehmer. Koberstein-Consulting trägt keinerlei rechtliche Verantwortung für eventuell falsch übersetzte oder gefälschte Diplome, Zeugnisse und/oder Bewerbungsunterlagen.

§ 4 Support – Administration & Verwaltung

Der Arbeitgeber trägt die Sorge dafür, dass die Melde-, Sozialversicherungsrechtlichen und sonstigen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Beschäftigungsaufnahme des Arbeitnehmers eingehalten werden (Hauptwohnsitz / Bankkonto / Krankenkasse / Steuernummer etc.).

§ 5 Haftungsausschluss

Koberstein-Consulting übernimmt gegenüber dem Arbeitgeber keinerlei Haftung für etwaige Sach-, Personen-, Vermögens- oder jedweder anderer Schäden, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses verursacht.

Koberstein-Consulting ist an dem Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht beteiligt, insbesondere ist der Arbeitnehmer kein Erfüllungsgehilfe von Koberstein-Consulting.

§ 6 Nachträgliche erfolgreiche Vermittlung

Eine Vermittlung gilt auch dann als erfolgreich, wenn der Arbeitgeber mit einer der ihm vorgeschlagenen Personen binnen 24 Monaten nach dem Tag, an dem ihm diese Person vorgeschlagen wurde, ein Arbeitsverhältnis begründet.

Der Arbeitgeber verpflichtet sich, Koberstein-Consulting unverzüglich, spätestens aber auf konkrete Nachfrage, darüber zu unterrichten, dass bzw. ob er mit einer von Koberstein-Consulting vorgeschlagenen Person innerhalb des genannten Zeitraums ein Arbeitsverhältnis begründet hat. Falls selbiges nicht geschieht, der Arbeitnehmer eingestellt und Koberstein-Consulting nicht informiert und somit versucht wird, die Zahlung zu umgehen, zieht dieses eine Vertragsstrafe des 3-fachen der in § 1 1.1 vereinbarten Vermittlungsgebühr + natürlich der Vermittlungsgebühr nach sich und kann eventuell strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Schlussbestimmungen

Vereinbarungen, die von dem vorliegenden Vermittlungsvertrag abweichen, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist Emsdetten. Als Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, ebenfalls Emsdetten vereinbart. Maßgebliches Recht für die Auslegung dieses Vertrages und für alle hiermit verbundenen Rechtsstreitigkeiten ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im Vermittlungsvertrag sind insbesondere die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie die Rechtsgrundlagen zur Personalvermittlung anzuwenden. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien sind im Falle einer unwirksamen Bestimmung verpflichtet, über eine wirksame Ersatzregelung zu verhandeln, die dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Sollte eines der hier vereinbarten Vertragsdetails gebrochen werden, endet der Vertrag und alle Gewährleistungen und eventuelle Nebenabsprachen augenblicklich; etwaige finanziell ausstehende Forderungen bleiben davon unberührt.