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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Koberstein-Consulting

§ 1 Vermittlungskonditionen & Honoraranspruch

1.1 Entstehen des Anspruchs

Koberstein-Consulting erbringt Dienstleistungen zur Vermittlung von Arbeitskräften. Der Anspruch auf die Vermittlungsprovision entsteht vollumfänglich mit dem Zustandekommen eines Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitgeber und dem von Koberstein-Consulting vorgeschlagenen Bewerber (vermittelte Person) bzw. mit dem vertraglich vereinbarten Arbeitsbeginn, spätestens jedoch mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme im Betrieb.

1.2 Übermittlung des Arbeitsvertrages / Auskunftspflicht

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Koberstein-Consulting vor dem ersten Arbeitstag der vermittelten Person eine Kopie des beidseitig unterzeichneten Arbeitsvertrages per E-Mail zu übermitteln. Ist dies aus vertretbaren Gründen nicht möglich, hat der Arbeitgeber Koberstein-Consulting vor dem ersten Arbeitstag schriftlich über den Vertragsabschluss sowie die Höhe des vereinbarten Bruttomonatsgehalts zu informieren.

1.3 Ersatzberechnung bei Auskunftsverweigerung

Kommt der Arbeitgeber seiner Auskunftspflicht gemäß Abs. 1.2 bis zum ersten Arbeitstag nicht nach und ist Koberstein-Consulting dadurch die genaue Berechnung des Honorars unmöglich, ist Koberstein-Consulting berechtigt, das Honorar auf Grundlage eines orts- und marktüblichen Bruttomonatsgehalts für die entsprechende Position und Region festzusetzen. Zusätzlich wird für den Verwaltungsaufwand eine Bearbeitungspauschale von 20 % auf die ermittelte Vermittlungsgebühr erhoben. Dem Arbeitgeber bleibt der Nachweis eines geringeren tatsächlichen Gehalts vorbehalten.

1.4 Höhe der Vergütung

Die Höhe der Vermittlungsgebühr richtet sich nach der individuellen vertraglichen Vereinbarung und beträgt, sofern nicht abweichend vereinbart, 1,5 bis 3 Bruttomonatsgehälter des vereinbarten Bruttojahresentgelts (hochgerechnet auf Monatsbasis) der vermittelten Person zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

1.5 Aufwandsentschädigung

Bei einigen Vertragsvarianten wird im Vorfeld eine Aufwandsentschädigung berechnet. Ebendiese wird bei Rechnungsstellung einer Vermittlung zu 100 % mit der Vermittlungsprovision verrechnet. Dieses ist aber eine freiwillige Kulanzleistung und ist abhängig von der fristgerechten Erfüllung der Mitwirkungspflichten und Zahlungsziele. Bei Verstreichen der genannten Frist oder nicht rechtzeitig übermittelter Informationen zu Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses storniere ich die reduzierte Rechnung (auch im Nachhinein) und stelle eine neue aktuelle Rechnung ohne die Verrechnung der Aufwandsentschädigung.

1.6 Fälligkeit & Zahlungsverzug

Rechnungen von Koberstein-Consulting sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, spätestens jedoch innerhalb eines Zahlungsziels von 7 Kalendertagen ab Rechnungsdatum. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Arbeitgeber auch ohne gesonderte Mahnung automatisch in Zahlungsverzug (§ 286 Abs. 2 BGB). Der Versand der Rechnungen erfolgt auf elektronischem Weg (E-Mail).

§ 2 Gewährleistung & Nachvermittlung

2.1 Freiwillige Gewährleistung

Koberstein-Consulting gewährt dem Arbeitgeber eine freiwillige Gewährleistungsfrist von mindestens 30 Tagen ab dem ersten Arbeitstag (sofern vertraglich nicht anders vereinbart). Bei gesonderter Vereinbarung kann diese Frist gegen Anpassung des Vermittlungshonorars verlängert werden.

2.2 Nachvermittlungsrecht

Wird das Arbeitsverhältnis innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist beendet – unabhängig davon, von welcher Partei und aus welchem Grund die Beendigung erfolgt –, verpflichtet sich Koberstein-Consulting, einmalig unentgeltlich einen Ersatzkandidaten für dieselbe Position zu suchen. Für den Fristablauf ist der Zugang der schriftlichen Beendigungserklärung (Kündigung oder Aufhebungsvertrag) maßgeblich.

2.3 Mitteilungspflicht bei Kündigung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Koberstein-Consulting über eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder ein Nicht-Antreten des Bewerbers innerhalb von 48 Stunden nach Zugang der Kündigung/Aufhebung per E-Mail zu informieren.

2.4 Verfall der Gewährleistung

Verletzt der Arbeitgeber die Mitteilungspflicht aus Abs. 2.3 fahrlässig oder vorsätzlich, verfällt der Anspruch auf unentgeltliche Nachvermittlung sowie jegliche vereinbarte Sonderkondition ersatzlos. Der Anspruch auf das volle Vermittlungshonorar bleibt bestehen.

2.5 Rückabwicklung / Gutschrift

Gelingt Koberstein-Consulting innerhalb von 90 Tagen ab Mitteilung der Beendigung keine Nachvermittlung, erstattet Koberstein-Consulting dem Arbeitgeber 25 % der gezahlten Vermittlungsprovision zurück oder stellt diesen Betrag als Gutschrift für zukünftige Vermittlungen zur Verfügung. Damit ist der Anspruch auf Nachvermittlung abgegolten.

§ 3 Anstellungsbedingungen & Nachweise

3.1 Arbeitsbedingungen

Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die vermittelte Person zu den ausgehandelten Bedingungen und unter Einhaltung der geltenden arbeits- und tarifrechtlichen Bestimmungen sowie mindestens zur ortsüblichen Vergütung zu beschäftigen.

3.2 Qualifikationsnachweise & Haftungsausschluss

Koberstein-Consulting prüft die eingereichten Unterlagen der Bewerber mit kaufmännischer Sorgfalt. Für die Echtheit, Richtigkeit und Vollständigkeit von Zeugnissen, Diplomen oder Übersetzungen (insbesondere bei internationalen Fachkräften aus EU/EWR oder Drittstaaten) übernimmt Koberstein-Consulting keine Haftung. Die rechtliche und operative Überprüfung der Eignung obliegt dem Arbeitgeber.

§ 4 Administrative Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber trägt die alleinige Verantwortung für die Einhaltung aller steuer-, sozialversicherungs- und melderechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung des Arbeitnehmers (z. B. Anmeldung zur Sozialversicherung, Lohnsteuer, Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen).

§ 5 Haftungsbeschränkung

Koberstein-Consulting haftet nicht für Schäden (Sach-, Personen-, Vermögens- oder sonstige Folgeschäden), die der vermittelte Arbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit beim Arbeitgeber verursacht. Der Arbeitnehmer ist kein Erfüllungsgehilfe von Koberstein-Consulting.

§ 6 Direktansprachen, Umgehung & Vertragsstrafe

6.1 Sperrfrist / Nachträgliche Einstellung

Der Anspruch auf die Vermittlungsprovision entsteht auch dann, wenn der Arbeitgeber oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen mit einem von Koberstein-Consulting vorgeschlagenen Kandidaten innerhalb von 24 Monaten nach der Erstpräsentation einen Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Beschäftigungsverhältnis eingeht.

6.2 Auskunftspflicht

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Koberstein-Consulting unverzüglich, spätestens jedoch auf Nachfrage, schriftlich über den Abschluss eines Vertrages mit einem vorgeschlagenen Kandidaten innerhalb des Sperrzeitraums zu unterrichten.

6.3 Vertragsstrafe bei Umgehung

Verschweigt der Arbeitgeber die Einstellung eines vorgeschlagenen Kandidaten vorsätzlich oder fahrlässig, um die Zahlung der Vermittlungsprovision zu umgehen, verpflichtet er sich zur Zahlung einer verwirkten Vertragsstrafe in Höhe des 3-fachen der regulären Vermittlungsprovision (gemäß § 1.1) zuzüglich des eigentlichen Provisionsanspruchs. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Schlussbestimmungen

7.1 Textform

Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. E-Mail). Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.

7.2 Erfüllungsort & Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis ist Emsdetten. Ist der Arbeitgeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Emsdetten bzw. das zuständige Amts-/Landgericht vereinbart.

7.3 Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

7.4 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.